177 ff.). 2.8 Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 setzte der Gerichtspräsident dem Berufungskläger eine Frist, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Wahrung seiner Interessen zu beantragen, ansonsten ihm eine Rechtsvertreterin oder ein Rechtsvertreter beigeordnet werde (pag. 199). Der Berufungskläger liess die Frist ungenutzt verstreichen, woraufhin ihm der Gerichtspräsident gestützt auf Art. 69 ZPO die Postulationsfähigkeit mit einer kurzen Begründung aberkannte und Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter beiordnete (pag. 203 ff.). 2.9 Am 7. Dezember 2017 fand an der streitigen Liegenschaft in F.______