Der Berufungskläger war persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung anwesend (pag. 167). Die Parteien hielten ihre ersten Parteivorträge, wobei sie ihre bisher gestellten Rechtsbegehren bestätigten (pag. 169). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen wurde den Parteien die Beweisverfügung ausgehändigt (pag. 171 ff.). Im Anschluss an die Befragung eines Organs der Berufungsbeklagten und eines Zeugen brach der Gerichtspräsident die Verhandlung auf Antrag des Berufungsklägers ab (pag. 177 ff.).