Zudem wurde für den Berufungskläger portugiesischer Muttersprache eine Übersetzerin aufgeboten (pag. 135). 2.6 Mit Schreiben vom 26. September 2016 teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers der Vorinstanz mit, dass er den Berufungskläger nicht mehr vertrete (pag. 161). Von diesem Schreiben nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2016 Kenntnis (pag. 163). 2.7 Am 14. Dezember 2016 fand vor der Vorinstanz die Hauptverhandlung statt. Der Berufungskläger war persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung anwesend (pag.