Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 reichte der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger und damalige Beklagte eine Klageantwort ein (pag. 43 f.). Da die Rechtsschrift keine Anträge und keine Begründung enthielt und damit nicht den formellen Voraussetzungen von Art. 222 i.V.m. Art. 221 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entsprach, setzte der Gerichtspräsident dem Berufungskläger eine Nachfrist zur Verbesserung. Der Gerichtspräsident empfahl dem Berufungskläger ausserdem dringend, sich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen (pag. 47 f.).