2. 2.1 Mit Anerkennungsklage vom 11. September 2015 belangte die Berufungsbeklagte und damalige Klägerin den Berufungskläger beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Zahlung von CHF 14‘904.20 und von CHF 22‘461.80 zzgl. Verzugszins pro Jahr seit 1. Juli 2014 (Vergütung von Werkleistungen). Ferner ersuchte sie um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der von ihr angehobenen Betreibung Nr. ________ (pag. 5). 2.2 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 reichte der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger und damalige Beklagte eine Klageantwort ein (pag.