Rechtsanwalt nach seiner Einsetzung und sobald er in der Lage ist, die Rechtslage zu beurteilen und den Verfahrensfehler zu entdecken, umgehend interveniert (E. 9.10). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) und die C.________ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) haben am 30. bzw. am 31. Mai 2013 zwei Werkverträge abgeschlossen. Vertragsgegenstand waren Holzbauarbeiten und eine Fassadenrenovation nach einem Hagelschaden an der vom Berufungskläger bewohnten Liegenschaft an der E.________strasse 3 in F.________.