- Vorliegend bestanden schon zu Beginn des Verfahrens Anzeichen, dass die Postulationsfähigkeit des Berufungsklägers beeinträchtigt oder nicht gegeben sein könnte. Durch die verspätete Feststellung der fehlenden Postulationsfähigkeit und dem damit verbundenen Verlust der Möglichkeit, einen eigenen Sachvortrag ins Verfahren einzubringen, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt (E. 9.6). - Indes gebieten der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot gebieten, dass der den postulationsunfähigen Berufungskläger vertretende