12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 13. Der Gegenpartei sind vor oberer Instanz keine Kosten entstanden, weshalb weder ihr noch dem unterliegenden Berufungskläger eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 5 Die Kammer entscheidet: