Allerdings wird in der Rechtsmitteleingabe gerade beanstandet, dass der Entscheid in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht begründet wurde, und fehlte auf dem Dispositiv ausserdem der Hinweis auf den in Art. 239 Abs. 2 ZPO geregelten weiteren prozessualen Ablauf. Aufgrund dieser Umstände erscheint es vorliegend angezeigt, das Hauptbegehren der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2019 als Begehren um Begründung des erstinstanzlichen Entscheids entgegenzunehmen und dieses zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten (siehe auch DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen