11. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger einen lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheid direkt angefochten, weshalb auf die Berufung nach dem Gesagten nicht einzutreten ist. Allerdings wird in der Rechtsmitteleingabe gerade beanstandet, dass der Entscheid in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht begründet wurde, und fehlte auf dem Dispositiv ausserdem der Hinweis auf den in Art. 239 Abs. 2 ZPO geregelten weiteren prozessualen Ablauf.