10. Das Vorliegen einer schriftlichen Entscheidbegründung ist somit Voraussetzung, dass eine Berufung bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden kann. Dies ist folgerichtig, denn nur wer Kenntnis der Begründung hat, kann einen Entscheid erfolgsversprechend anfechten, hat er sich doch im Rechtsmittel rechtsgenüglich mit den Urteilserwägungen auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2. mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4).