239 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Erst die Zustellung dieser schriftlichen Entscheidbegründung löst diesfalls die Rechtsmittelfrist aus (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Wird innert der 10-tägigen Frist keine Entscheidbegründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO).