9. Wie der Berufungskläger zunächst korrekt ausführt, ist die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien, hat dieses eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).