6. Die Kosten für den vorliegenden Entscheid betreffend die Massnahmeverfahren CIV 18 3050 und CIV 18 3072 werden zur Hauptsache geschlagen. 7. [Eröffnungsformel] 7. Dieser Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv, d.h. ohne schriftliche Begründung, eröffnet (dem Rechtsvertreter des Ehemannes zugestellt am 5. Juni 2019 [pag. 207]). Eine Rechtsmittelbelehrung resp. ein Hinweis darauf, dass für die Anfechtung des Entscheides zunächst eine schriftliche Begründung verlangt werden muss (Art. 239 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), wurde nicht angebracht.