4. Für das gemeinsame Kind E.________ wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet, insbesondere mit der Aufgabe der Beratung und Vermittlung zwischen den Eltern bei der Ausübung des Besuchs- und Kontaktrechtes sowie bei der Planung der Sommerferien. Mit dem Vollzug wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G.________ beauftragt. 5. Soweit weitergehend werden die von den Parteien in ihren Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen gestellten Anträge zurzeit abgewiesen.