2. Das Kind E.________ wird unter der gemeinsamen Obhut beider Eltern belassen, mit Wohnsitz des Kindes bei C.________. 3. A.________ ist berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 09:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. A.________ holt das Kind jeweils bei der Mutter ab und bringt es wieder zur Mutter zurück. - jeden Dienstagmittag, 12:00 Uhr, bis Dienstagabend, 18:00 Uhr. A.________ holt das Kind jeweils beim Kindergarten ab und bringt es abends wieder zur Mutter zurück.