5. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 hielt der zuständige Gerichtspräsident fest, die Ehegatten hätten sich bisher nicht über das Kontakt- und Besuchsrecht für die Zeit bis zum Vorliegen des Gutachtens bzw. bis zur Beantwortung von allfälligen Ergänzungsfragen zum Gutachten einigen können. In Ziff. 2 der Verfügung ersuchte er daher die mit der Begutachtung beauftragte Erziehungsberatung F.________ darum, sich bis am 31. Mai 2019 zur Ausgestaltung eines vorläufigen Besuchs- und Kontaktrechtes zwischen den Eltern und dem Kind E.________ zu äussern und