2. Am 11. Februar 2019 erteilte der zuständige Gerichtspräsident – wie von beiden Parteien beantragt – der Erziehungsberatung F.________ den Auftrag zur Erstellung eines Obhutszuteilungsgutachtens im obgenannten Ehescheidungsverfahren (pag. 172). 3. Zuvor hatte der Rechtsvertreter des Ehemannes mit Eingabe vom 5. Februar 2019 zudem beantragt, es sei für die Dauer der Erstellung des Gutachtens ein minimales Besuchsrecht des Vaters festzulegen (pag. 168).