Wird in der Rechtsmitteleingabe die fehlende Begründung gerügt und fehlte auf dem Dispositiv der Hinweis auf den in Art. 239 Abs. 2 ZPO geregelten weiteren prozessualen Ablauf, rechtfertigt es sich, das Rechtsmittelbegehren als Begehren um Begründung des erstinstanzlichen Entscheides entgegenzunehmen und dieses zuständigkeitshalber an die Erstinstanz weiterzuleiten (E. 11). Dabei hat die innert zehntägiger Frist nach Erhalt des Dispositivs bei der funktionell nicht zuständigen Rechtsmittelinstanz erfolgte Eingabe als fristwahrend im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO zu gelten (E. 11). Erwägungen: I.