18 3050 und CIV 18 3072) Regeste: Wird ein lediglich im Dispositiv eröffneter erstinstanzlicher Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz angefochten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (E. 10). Wird in der Rechtsmitteleingabe die fehlende Begründung gerügt und fehlte auf dem Dispositiv der Hinweis auf den in Art. 239 Abs. 2 ZPO geregelten weiteren prozessualen Ablauf, rechtfertigt es sich, das Rechtsmittelbegehren als Begehren um Begründung des erstinstanzlichen Entscheides entgegenzunehmen und dieses zuständigkeitshalber an die Erstinstanz weiterzuleiten (E. 11).