2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden der Nachlassschuldnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demzufolge hat die Nachlassschuldnerin der Gläubigerin für vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'000.-- zu ersetzen. 3. Die Nachlassschuldnerin wird verurteilt, der Gläubigerin eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 6'000.--, zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte Mitzuteilen - dem Sachwalter