10 Zivilabteilung des Obergerichts [ZAK] vom 13. November 2014, gestützt auf das in BVR 2014, 484 ff publizierte Urteil des Verwaltungsgerichts). 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2019 wird aufgehoben und der Gläubigerin ist vollumfänglich Akteneinsicht in die Nachlassakten (CIV 18 7537) zu gewähren.