Die Gläubigerin ist gemäss Unternehmensidentifikations-Register (UID Register; abrufbar unter: www.uid.admin.ch) mehrwertsteuerpflichtig und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf dem Honorar ist deshalb bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen (Beschluss der