21. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Nachlassschuldnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gerichtskosten zu tragen und der Gläubigerin eine Parteientschädigung auszurichten. Beide Parteianwälte veranschlagen den Arbeitsaufwand übereinstimmend auf rund 25 Stunden. Mit Blick auf den Verfahrensumfang und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Arbeitsaufwand in dieser Grössenordnung als angemessen. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2, zweiter Satz und Art. 7 PKV wird die Parteientschädigung der Gläubigerin ermessensweise auf Fr. 6'000.-- festgesetzt.