Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass jede Prozesspartei die ihr zustehenden Parteirechte in erster Linie zum eigenen Vorteil ausnutzen will. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Vorteil anstrebt, vermag keinen Rechtsmissbrauch zu begründen, zumal sie keine reine Schikaneforderung erhebt. 20. Aufgrund des Dargelegten vermag die angefochtene Verfügung nicht zu überzeugen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Gläubigerin vollumfänglich Akteneinsicht in die Nachlassakten zu gewähren.