19. Soweit die Nachlassschuldnerin sodann vorbringt, das Gesuch der Gläubigerin ziele in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig darauf ab, Beweismittel für das Zivilverfahren auszuspionieren, die sonst nicht erhältlich gemacht werden könnten, ist mit dem Entscheid ZK 14 439, a.a.O., E II 11 festzuhalten, dass dieses Vorbringen für die Annahme einer offensichtlich zweckwidrigen Ausübung des Akteneinsichtsrechts nicht genügt. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass jede Prozesspartei die ihr zustehenden Parteirechte in erster Linie zum eigenen Vorteil ausnutzen will.