Die vorinstanzliche Beurteilung hält nach dem Gesagten Bundesrecht auch soweit nicht stand, als sie die Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht damit begründet, dass die entsprechenden Verfahrensakten für den Nachlassentscheid gar nicht relevant gewesen seien. Die Relevanz der Akten zu beurteilen, ist der Gläubigerin zu überlassen. 17. Fraglich ist indessen, ob vorliegend überwiegende (öffentliche oder private) Geheimhaltungsinteressen einer vollständigen Akteneinsicht entgegenstehen: