Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.1). Eine Grenze des Akteneinsichtsrechts besteht immerhin dann, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO).