16. Nebst der mangelnden Parteistellung führte die Vorinstanz weitere Umstände ins Feld (Relevanz der Akten, Vertraulichkeit), welche eine Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht begründen sollen (dazu oben Ziff. 6 zweiter und dritter Absatz). Zu prüfen bleibt, wie es sich mit diesen Argumenten verhält: