15. Hier wurde über das Akteneinsichtsrecht der Gläubigerin erst zusammen mit der Ausfertigung der Entscheidbegründung in der Hauptsache entschieden, also mehr als einen Monat nach der Eröffnung des Nachlassentscheids am 2. April 2019. Zu diesem Zeitpunkt war die potentielle Stellung der Gläubigerin als beschwerdelegitimierte Rechtsmittelpartei aber bereits entstanden, zumal es ja auch sie war, welche die schriftliche Entscheidbegründung verlangt hatte. Mit Blick auf diese Stellung hätte die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch nicht mit der Begründung abweisen dürfen, der Gläubigerin komme keine Parteistellung zu.