Dieses kann sich aus einer besonderen Sachnähe ergeben, welche insbesondere gegeben ist, wenn der Rechtssuchende die Akten zur Vorbereitung eines Revisionsverfahrens benötigt (BGE 129 I 249 E. 3, 5.2). Dies muss auch gelten, wenn der Rechtssuchende – wie im vorliegenden Fall – ein Beschwerdeverfahren vorbereiten will.