Die obigen Grundsätze würden im Ergebnis selbst dann gelten, wenn man die Stellung als beschwerdelegitimierte Rechtsmittelpartei erst mit der Einreichung der Beschwerde bejahen möchte: Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Akteneinsichtsrecht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens, wenn der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus einer besonderen Sachnähe ergeben, welche insbesondere gegeben ist, wenn der Rechtssuchende die Akten zur Vorbereitung eines Revisionsverfahrens benötigt (BGE 129 I 249 E. 3, 5.2).