Denn dem Akteneinsichtsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass sich eine Partei nur dann wirksam zur Sache äussern kann, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich das Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1). Auf die vorliegende Konstellation gewendet, bedeutet dies, dass eine Gläubigerin nach mündlicher Eröffnung des Nachlassentscheids nur durch Gewährung der Akteneinsicht überhaupt in die Lage versetzt wird, zu entscheiden, ob sie eine schriftliche Entscheidbegründung verlangen will, so dass sie den Nachlassentscheid anschliessend mit Beschwerde anfechten kann.