Dazu gehören auch die beschwerdelegitimierten Gläubiger. Es ist also sinnvoll, von diesem Zeitpunkt an die potentielle Stellung der beschwerdelegitimierten Gläubiger als Rechtsmittelpartei zu bejahen, so dass diese Akteneinsicht verlangen können. Denn dem Akteneinsichtsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass sich eine Partei nur dann wirksam zur Sache äussern kann, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich das Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1).