Nicht zuletzt deshalb wurde neu die Beschwerdemöglichkeit der Gläubiger gegen den definitiven Stundungsentscheid eingeführt. Diesem Ziel widerspräche es diametral, dem Gläubiger elementare Verfahrensrechte, wie etwa das Akteneinsichtsrecht, vorzuenthalten. Das Beschwerderecht würde praktisch ausgehebelt, wenn Art. 53 ZPO jedenfalls im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung finden würde. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ZPO, so dass der anfechtende Gläubiger als Partei im Beschwerdeverfahren zu betrachten ist. Als Partei hat er Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.