Aus Art. 295c SchKG ergibt sich, dass gegen eine richterliche Bewilligung der definitiven Nachlassstundung nebst dem Schuldner jeder Gläubiger weiterzugsberechtigt ist. Dies gilt ungeachtet dessen, ob er selber Antrag auf Verfahrenseröffnung gestellt hat oder nicht (Entscheid ZK 14 439, a.a.O., E II 1). Es gehörte zu den erklärten Zielen der Sanierungsrechtsrevision, die Gläubigerstellung im Nachlassverfahren zu stärken. Nicht zuletzt deshalb wurde neu die Beschwerdemöglichkeit der Gläubiger gegen den definitiven Stundungsentscheid eingeführt.