Materielles 13. Das Bundesgericht hat sich bisher nie zur Frage geäussert, inwiefern die Beschwerdelegitimation nach Art. 295c Abs. 1 SchKG zu einer Parteistellung der Gläubiger führt, so dass sich diese auch auf das gehörsrechtliche Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV berufen können. Demgegenüber hatte das Berner Obergericht im rechtskräftigen Entscheid ZK 14 439 vom 10. November 2014 Gelegenheit, folgende Überlegungen anzustellen: