Damit stellt sich die Frage, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um eine prozessleitende Verfügung handelt, erging diese doch erst nach dem förmlichen Abschluss des Hauptverfahrens. Sollte es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung handeln, wäre sie wohl als beschwerdefähigen Endentscheid zu qualifizieren, mit der das Akteneinsichtsverfahren nach hängigem Hauptprozess gesondert abgeschlossen wurde. Die genaue Qualifikation kann aber dahingestellt bleiben. Denn auf die Beschwerde ist jedenfalls aus folgenden Gründen einzutreten: