Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist aber restriktiv auszulegen. Sonst wäre jeder Entscheid oder jede prozessleitende Verfügung beschwerdefähig, was der Gesetzgeber klar ausgeschlossen hat. Eine restriktive Auslegung rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (Entscheid ZK 2018 375 vom 21. August 2018 E. 1.3.1).