8. Die Nachlassschuldnerin schloss am 24. Juni 2019 auf vollumfängliche Abweisung, eventualiter Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie bestritt das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Im Weiteren teilt sie die vorrichterlichen Einschätzungen und verweist auf ihre überwiegenden privaten und öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Die Rügen der Gläubigerin betreffend Verletzung des Akteneinsichtsrechts hält sie für unbegründet. Am 26. Juni 2019 wurde der Gläubigerin das rechtliche Gehör gewährt und Kostennoten eingefordert. Ausser dem Einreichen der Kostennoten erfolgten keine Reaktionen.