Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Anforderungen an die provisorische und definitive Nachlassstundung nicht unterscheiden würden. Offensichtlich habe die Vorinstanz diese Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und die Gläubigerin habe ein Recht darauf, zu erfahren, wie die Vorinstanz auf diese Einschätzung gekommen sei. Abschliessend werden rechtliche Erörterungen zu Inhalt und Umfang des Akteneinsichtsrechts gemacht.