Weiter wirft die Gläubigerin der Vorinstanz vor, sich ungenügend mit der Interessenabwägung im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ZPO befasst zu haben. So fehle beispielsweise eine Begründung, warum das private Interesse der Nachlassschuldnerin höher zu gewichten sei als das Akteneinsichtsrecht. Falsch liege die Vorinstanz ferner mit ihrer Erwägung, die Gläubigerin könne sich nicht auf Art. 53 ZPO berufen, um rückwirkend Parteistellung auch für die provisorische Nachlassstundung zu erhalten. Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Anforderungen an die provisorische und definitive Nachlassstundung nicht unterscheiden würden.