Sodann rügt sie eine (krasse) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV bzw. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Die vorenthaltenen Akten (namentlich die erwähnten Gutachten) hätten beim Nachlassentscheid sehr wohl eine wichtige Rolle gespielt. Es gehe nicht an, dass sich die Gläubigerin mit einer willkürlich zusammengestellten, selektiven Auswahl an Akten begnügen müsse. Sie habe keinerlei Möglichkeit, die Parteigutachten zu entkräften, wenn sie nicht wisse, was drin stehe. Mit Ausfällen der definitiven Stundung komme ihr Parteistellung zu, weshalb ihr vollumfänglich Akteneinsicht gemäss Art. 53 ZPO zu gewähren sei.