Dadurch könnten der Gläubigerin unrechtmässige Vorteile verschafft werden, indem sie Kenntnisse der internen rechtlichen Einschätzung der Positionen der Gegenseite erhalte. Sie würde dadurch Informationen erhalten, die einer Gläubigerin in aller Regel nicht zugänglich seien, insbesondere dann nicht, wenn die Haltung der betreffenden Gläubigerin derart strittig sei wie hier. Diese Kenntnis sei denn auch gar nicht nötig, um den Nachlassentscheid anfechten zu können.