Das bedeute aber nicht, dass die Nachlassschuldnerin mit einer Herausgabe einverstanden sei, wie dies die Gläubigerin zu konstruieren versuche. Im Gegenteil müsse der Nachlassschuldnerin und dem Sachwalter möglich sein, auch vertrauliche Dokumente einzureichen, ohne dabei befürchten zu müssen, diese würden der Gläubigerin (mit denen die Nachlassschuldnerin im Rechtsstreit liegt bzw. ein Rechtsstreit zu befürchten ist) herausgegeben werden. Dadurch könnten der Gläubigerin unrechtmässige Vorteile verschafft werden, indem sie Kenntnisse der internen rechtlichen Einschätzung der Positionen der Gegenseite erhalte.