Diese Dokumente seien der Vorinstanz vertraulich und im Wissen darum, dass gegenüber dem Gericht (seitens der Nachlassschuldnerin wie auch seitens des Sachwalters) eine vollumfängliche Offenlegungsplicht besteht, eingereicht worden. Das bedeute aber nicht, dass die Nachlassschuldnerin mit einer Herausgabe einverstanden sei, wie dies die Gläubigerin zu konstruieren versuche.