Die Gläubigerin verlange indes weitergehend Einsicht in Dokumente rund um die bewilligte Veräusserung des Anlagevermögens. Die entsprechenden Dokumente seien aber für die Beurteilung des Gesuchs um definitive Stundung nicht mehr relevant gewesen. Weiter interessiere sich die Gläubigerin für die Dokumente, in welchen deren (strittige) Positionen (intern) rechtlich begutachtet wurden. Diese Dokumente seien der Vorinstanz vertraulich und im Wissen darum, dass gegenüber dem Gericht (seitens der Nachlassschuldnerin wie auch seitens des Sachwalters) eine vollumfängliche Offenlegungsplicht besteht, eingereicht worden.