Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gläubigerin fehle ein rechtlich geschütztes Interesse bezüglich der von ihr verlangten Akten. Ihr komme Parteistellung frühestens ab Entscheid betreffend definitive Nachlassstundung zu, da sie diesen Entscheid anfechten könne. Dieses Anfechtungsrecht führe aber nicht dazu, dass ihr quasi rückwirkend für das gesamte vorangegangene Verfahren Parteistellung zukomme. Ihr Einsichtsrecht beschränke sich daher auf diejenigen Aktenteile, die für die Gewährung der definitiven Stundung relevant gewesen seien.