Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um bereits während der provisorischen Nachlassstundung die hohen Forderungen der Gläubigerin "auf einfache Art und Weise zu entsorgen" und die Gläubigerin aus dem Verfahren zu drängen. Ein solches Gebaren müsse als missbräuchlich bezeichnet werden und verdiene keinen Schutz.