4. Am 2. April 2019 fand die Gesuchsverhandlung statt (Nachlassakten, p 259 ff). Die Gläubigerin sprach sich gegen die definitive Nachlassstundung resp. für den Widerruf der provisorischen Nachlassstundung sowie den Widerruf der genehmigten Verkäufe (wegen Missbräuchlichkeit) aus. Ihrer Ansicht nach bestand nie Aussicht auf Sanierung, weshalb schon die provisorische Stundung nie hätte gewährt werden dürfen. Das Nachlassgericht sei unvollständig informiert worden und die Nachlassschuldnerin habe den Sachverhalt zu ihren Gunsten massiv beschönigt.